§ 41 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)

§ 41 Wirksamwerden



1Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. 2Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed