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Änderung § 1 IntErbRVG vom 29.12.2025

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§ 1 IntErbRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 1 IntErbRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands.