Artikel 3 - Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Auslandskostenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 AKostV Anlage 1, Anlage 2

Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 160.2 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) werden nach dem Wort „Erbscheins" ein Komma und die Wörter „eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

2.
Der Nummer 18 der Anlage 2 (Wertermittlungsvorschriften) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Dem Erbschein steht das Europäische Nachlasszeugnis gleich."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 IntErbRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (42) § 2 der Verordnung über die ...


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