§
41 der
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein" die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erbscheins" die Wörter „oder des Europäischen Nachlasszeugnisses" und nach den Wörtern „eines Erbscheins" die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse" die Wörter „oder durch ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147