(1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung.
(2) Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Einkünfte.
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen ... a) Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an Selbständige (§ 7 ), b) Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10), ... vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 " durch die Wörter „den §§ 15 und 20" ersetzt. (7) Die ... Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes;". 2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ...