(1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden folgende allgemeine Leistungen:
- 1.
- für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen 80 Prozent und
- 2.
- für jedes Kind 20 Prozent
des Wehrsolds (Anlage
1 zum
Wehrsoldgesetz) und des Wehrdienstzuschlags (§
8c Absatz 2 des
Wehrsoldgesetzes).
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehrdienst leistet.
(3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach §
13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen ... (§ 10), c) Dienstgeld (§ 11), d) allgemeine Leistungen (§ 17 ), e) Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der ... § 3 Nummer 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,". (11) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung ...
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610