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§ 19 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 19 Besondere Zuwendung



1Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung. 2Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeldbetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt.

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Zitierungen von § 19 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 USG Leistungen für Angehörige
... des freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 ...
§ 28 USG Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen (vom 01.09.2019)
... oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt. (4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember ...