(1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen, zu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, verpflichtet wäre.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen mit den Leistungen nach §
17 Absatz 1 den Gesamtbetrag von Wehrsold (Anlage
1 zum
Wehrsoldgesetz) und Wehrdienstzuschlag (§
8c Absatz 2 des
Wehrsoldgesetzes) nicht überschreiten.
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061