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Änderung § 9 USG vom 31.03.2017

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§ 9 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung
§ 9 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mindestleistung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. 2 Auf die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. 3 Auf die Mindestleistung anzurechnen ist auch die Hälfte der Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit des Wehrdienstes erzielt werden.

(2)
Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. 2 Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) 1
Auf die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. 2 Auf die Mindestleistung anzurechnen ist auch die Hälfte der Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit des Wehrdienstes erzielt werden.

(3)
Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie

2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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