Die
Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort „Personalausweises," die Wörter „des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises," eingefügt und wird die Angabe „1701" durch die Angabe „1700" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort „Personalausweises," die Wörter „des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises," eingefügt und wird die Angabe „1701" durch die Angabe „1700" ersetzt.
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328