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§ 4 - Gießereimechanikerausbildungsverordnung (GMAusbV)

Artikel 1 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-100 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Handformguss,

b)
Maschinenformguss,

c)
Druck- und Kokillenguss,

d)
Feinguss,

e)
Schmelzbetrieb oder

f)
Kernherstellung sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

2.
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen,

3.
Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne,

4.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

5.
Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen,

6.
Anwenden von Formverfahren,

7.
Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken,

8.
Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Schmelzen und Warmhalten,

10.
Gießen sowie

11.
Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit sowie

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.



 

Zitierungen von § 4 GMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GMAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
...  1 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-  ... der Betriebs- fähigkeit von gießerei- technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktions-  ... Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzu-  ... Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswäh- len, ... und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Produktionsablauf überwachen b) Stofffluss bei der ... 6 Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Formverfahren nach technischen und wirtschaft- lichen ... Entformen und Nachbehan- dein von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Gussstücke entformen und entkernen b) Gussstücke ... 8 Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen der ...   6 9 Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm- halten von ... und warmhalten   8 10 Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Gießgefäße und Fördereinrichtungen für ... 11 Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbei-  ... von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Ein-  ...   6 2 Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer Kennzeichnung ... und verwenden   10 3 Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten b) ... und Nachbehan- deln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Abkühlzeit bestimmen b) Verfahren zum Entformen und ... von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstel- lung und ...   4 2 Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend ihrer ... und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer ... eingrenzen   5 4 Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten b) ... von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Messanordnungen produktionsabhängiger physika- lischer ... und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von  ... eingrenzen   10 2 Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Schmelze zum Gießen vorbereiten b) Gießvorgang ... von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Messanordnungen produktionsabhängiger physika- lischer ... 4 1 Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodell-  ... und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen  ... eingrenzen   5 3 Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten b) ... von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden b) ... der Betriebs- fähigkeit von gießerei- technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergieß-  ... von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei  ...   7 3 Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm- halten von ... von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Regeleinrichtungen unterscheiden b) Anlagen zum ... von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den  ...   5 2 Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Verfahren zur Kernherstellung auswählen b) ... und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereiten b) ... von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden b) ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... zur Brandbekämpfung er- greifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... von betrieblicher und technischer Kommuni- kation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Informationsquellen auswählen und Informationen  ... 6 Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,  ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prü- ...