Änderung § 7 GMAusbV vom 27.01.2017

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§ 7 GMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung
§ 7 GMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt


(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(Text alte Fassung)

(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

(Text neue Fassung)

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

 



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