Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung (LederGerbAusbV)

V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Umgehen mit Rohware
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Ge-
wicht der Rohware feststellen
b) Rohware unterscheiden und bewerten
c) Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen,
Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und
ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung be-
rücksichtigen
d) Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereit-
stellen
6 
2Herstellen von Blößen und
Umgehen mit kollagenen
Nebenprodukten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprüng-
lichen Wassergehalt wiederherstellen
b) Wasserhärte bestimmen
c) Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess ent-
fernen
d) Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Ver-
wendungszweck auf die Gerbung vorbereiten
e) Äscherprozess und Blößen kontrollieren
f) Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und
Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Roh-
stoffe für die weitere Verwertung bereitstellen
g) Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungs-
zwecks unterscheiden und beurteilen
h) Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spalt-
stärke berücksichtigen
i) kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe
für die weitere Verwertung bereitstellen
j) betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher
Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tie-
rische Nebenprodukte einhalten
k) Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die
Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße
einstellen
20 
3 Anwenden von Gerbverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Ver-
wendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des
Leders unterscheiden
b) mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung
anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwa-
chen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen
einteilen
22 
c) Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichti-
gen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwer-
tung bereitstellen
 3
4 Durchführen von Prozessen
der Nasszurichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombina-
tionsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwen-
dungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens
des Fertigleders unterscheiden
6 
b) Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick
auf daraus resultierende Ledereigenschaften unter-
scheiden und durchführen, pH-Wert einstellen
c) Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterschei-
den, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben
d) Fettungsmittel unterscheiden und Leder fetten
e) Prozessparameter beurteilen und dokumentieren
 19
5 Durchführen von Prozessen
der Vorzurichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Trocknungsverfahren unterscheiden
b) Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung
durchführen
6 
c) mechanische Verfahren zum Weichmachen und Ver-
dichten von Leder unterscheiden und durchführen
d) Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen
und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
e) Leder schleifen und entstauben
 8
6Durchführen von Prozessen
der Zurichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Zurichtungsverfahren unterscheiden
b) Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflä-
chen beurteilen und dokumentieren
c) Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungs-
zweck zurichten
d) Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheiden
e) Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere
bügeln und prägen
 20
7Beurteilen von Fertigleder
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren
Verwendung des Leders beurteilen
b) haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbe-
sondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und
Farbe
c) Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfen
d) Ergebnisse dokumentieren
e) Leder messen, auszeichnen, verpacken und versand-
fertig machen
f) Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in
Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichtein-
fall
 6
8Produkt- und Prozessökolo-
gie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Prozesse umweltgerecht durchführen
b) Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und
effizient einsetzen
c) Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt
beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmit-
teln
 5


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Opti-
mieren von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen
und dokumentieren
b) Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmit-
tel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuord-
nen, kennzeichnen und bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
4 
  d) Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbar-
keit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
e) Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitauf-
wand abschätzen
f) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen
und dokumentieren
g) produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften
anwenden
 4
6 Betriebliche und technische
Kommunikation, Teamarbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informationen beschaffen und aufbereiten
b) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-
schutzes beachten und einhalten
c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Si-
cherheitsdatenblätter beachten
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen,
Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolle-
ginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berück-
sichtigen
e) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
6 
f) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und
dokumentieren
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
 2
7 Einrichten, Bedienen und
Warten von Arbeitsgeräten,
Werkzeugen, Maschinen und
Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen
und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim-
mungen einsetzen
b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
reinigen und warten
c) Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrech-
nen
4 
d) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten
einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame-
ter korrigieren
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) prozessbezogene Berechnungen durchführen
 6
8 Durchführen von qualitätssi-
chernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
tätssicherung unterscheiden
b) Zwischenkontrollen durchführen
4 
c) Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrol-
lieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und doku-
mentieren
d) Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichun-
gen ergreifen und dokumentieren
  
  e) Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indika-
toren sowie mess- und regeltechnische Geräte, aus-
wählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse be-
werten und dokumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
 5