Dem §
11 Absatz 2 der
InVeKoS-Verordnung vom
24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) wird folgender Satz angefügt:
-
- „Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Satz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht vorlegen, so hat er abweichend von Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt."
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452