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Änderung § 6 BKGG vom 18.03.2021

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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 6 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Höhe des Kindergeldes


(Text alte Fassung)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 219 Euro monatlich.

(3) 1 Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. 2 Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

(Text neue Fassung)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) (aufgehoben)

(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

(heute geltende Fassung) 

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