| § 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt für erste, Kinder dritte und zweite jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 154 Euro monatlich. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. (2) 1 Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. 2 Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden. (3) 1 Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. 2 Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. |