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Änderung § 11 BKGG vom 01.07.2019

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§ 11 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 11 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags


(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Über die Bewilligung von Kinderzuschlag ist in entsprechender Anwendung des § 41a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3 vorläufig zu entscheiden. 2 Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt § 41a Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch für die vorläufige Entscheidung. 3 Treten in den tatsächlichen Verhältnissen Änderungen ein, aufgrund derer nach Maßgabe von Satz 1 vorläufig zu entscheiden wäre, ist § 40 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 4 § 41a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu Unrecht erbrachter Kinderzuschlag nicht zu erstatten ist, soweit der Bezug des Kinderzuschlags den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(6)
Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(Text neue Fassung)

(5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über

1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie

2. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.


(heute geltende Fassung)