Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 BKGG vom 01.10.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BKGG, alle Änderungen durch Artikel 1 BKGGÄndG am 1. Oktober 2008 und Änderungshistorie des BKGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2008 geltenden Fassung
§ 5 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs


(Text alte Fassung)

Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(Text neue Fassung)

Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Kinderzuschlag erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits erbracht worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige