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Änderung § 6 BKGG vom 18.03.2021

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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 6 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Höhe des Kindergeldes


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 219 Euro monatlich.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. 2 Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

(Text neue Fassung)

(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.


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