§ 22 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 22 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760 |
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(Text alte Fassung) § 22 Bericht der Bundesregierung | (Text neue Fassung)§ 22 (aufgehoben) |
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2023 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) und insbesondere über die Auswirkungen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinderzuschlag nach § 6a Absatz 1a sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor. |