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Änderung § 7a BKGG vom 01.01.2011

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§ 7a BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 7a BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Datenübermittlung


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Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.


 
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