§ 7a BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 7a BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a Datenübermittlung |
Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. |