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Änderung § 6 BKGG vom 01.07.2019

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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 6 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Höhe des Kindergeldes


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 204 Euro monatlich.

(Text alte Fassung)

(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

(Text neue Fassung)