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Änderung § 7b BKGG vom 18.07.2019

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§ 7b BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung
§ 7b BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
 

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§ 7b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7b Automatisiertes Abrufverfahren


vorherige Änderung

 


Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

 

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