§ 7b BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung | § 7b BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7b (neu) | (Text neue Fassung)§ 7b Automatisiertes Abrufverfahren |
Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. |