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Änderung § 5 BKGG vom 01.01.2020

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§ 5 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs


(1) Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. 2 Er wird in den Fällen des § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits erbracht worden sind. 3 § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. 2 Er wird in den Fällen des § 6a Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits erbracht worden sind. 3 § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.