Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BKGG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 2 des KitaFinHÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Leistungen
    § 1 Anspruchsberechtigte
    § 2 Kinder
    § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
    § 4 Andere Leistungen für Kinder
    § 5 Beginn und Ende des Anspruchs
    § 6 Höhe des Kindergeldes
    § 6a Kinderzuschlag
    § 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe
    § 6c Unterhaltspflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 6d Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe
Zweiter Abschnitt Organisation und Verfahren
    § 7 Zuständigkeit
    § 7a Datenübermittlung
    § 7b Automatisiertes Abrufverfahren
    § 8 Aufbringung der Mittel
    § 9 Antrag
    § 10 Auskunftspflicht
    § 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
    § 12 Aufrechnung
    § 13 Zuständige Stelle
    § 14 Bescheid
    § 15 Rechtsweg
Dritter Abschnitt Bußgeldvorschriften
    § 16 Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 17 Recht der Europäischen Gemeinschaft
    § 18 Anwendung des Sozialgesetzbuches
    § 19 Übergangsvorschriften
    § 20 Anwendungsvorschrift
    § 21 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld
    § 22 Bericht der Bundesregierung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6d (neu)




§ 6d Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe


vorherige Änderung

 


(1) 1 Personen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das sie für den Monat August 2021 Kindergeld nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder andere Leistungen im Sinne von § 4 beziehen, wenn

1. sie für dieses Kind für den Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a beziehen,

2. sie und dieses Kind oder nur dieses Kind zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder im Sinne der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes sind und die Wohngeldbewilligung den Monat August 2021 umfasst oder

3. dieses Kind für den Monat August 2021 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezieht.

2 Eines gesonderten Antrags bedarf es in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 bedarf es eines Antrags; § 9 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist unpfändbar. 3 § 6c gilt entsprechend.