Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (1. BetrSichVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1187 (Nr. 29); Geltung ab 17.07.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und

-
des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und des § 37 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131),

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2015 BetrSichV Anhang 1, § 22

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Anhang 1 Nummer 4.4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden."

2.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4.4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.4 Satz 2 einen Personenumlaufaufzug durch eine andere Person verwenden lässt,".

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2015.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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