(1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus dem Wirkstoff Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des Absatzes 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.