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§ 3 - Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1194 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 23.07.2015, abweichend siehe § 8; FNA: 180-53 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 23.07.2015, abweichend siehe § 8; FNA: 180-53 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 3 Organe
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat in seiner Satzung folgende Organe:
- 1.
- das Kuratorium,
- 2.
- den Vorstand und
- 3.
- Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.
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Zitierungen von § 3 DIMRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DIMRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DIMRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DIMRG Rechtsstellung und Finanzierung (vom 12.06.2026)
... U.N. Doc. A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 ... soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt sind. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11665/a193502.htm
