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§ 5 - Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1194 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 23.07.2015, abweichend siehe § 8; FNA: 180-53 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 23.07.2015, abweichend siehe § 8; FNA: 180-53 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 5 Mitgliederversammlung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien. 2Juristische Personen werden als Mitglied durch einen von diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes gemäß § 7 benannten Bevollmächtigten vertreten. 3Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung werden in der Satzung geregelt.
Zitierungen von § 5 DIMRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DIMRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DIMRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DIMRG Rechtsstellung und Finanzierung (vom 12.06.2026)
... A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 ... soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt sind. ...
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