Das
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 67 Absatz 7 wird aufgehoben.
- 2.
- Folgender Siebenunddreißigster Abschnitt wird angefügt:
„Siebenunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Artikel 75
(1) Die §§
255,
264,
264b,
265,
267a Absatz 3, die §§
268,
271,
272,
274a,
275,
276,
277 Absatz 3, die §§
284,
285,
286,
288,
289,
291,
292,
294,
296 bis 298,
301,
307,
309,
310,
312 bis 315a,
317,
322,
325,
326,
328,
331,
334,
336 bis 340a,
340e,
340i,
340n,
341a,
341b,
341j sowie
341n des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sowie §
277 Absatz 4 und §
278 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 23. Juli 2015 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr.
(2) Die §§
267,
267a Absatz 1, §
277 Absatz 1 sowie §
293 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) dürfen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Wird von der vorgezogenen Anwendung der §§
267,
267a Absatz 1, von §
277 Absatz 1 oder §
293 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; in diesem Fall sind die §§
267,
267a Absatz 1, §
277 Absatz 1 und §
293 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Bei der erstmaligen Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von §
277 Absatz 1 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben würde, zu erläutern.
(5) Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels
67 Absatz 1 und 2 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen als „Aufwendungen nach Artikel
67 Absatz 1 und 2
EGHGB" und Erträge hieraus innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge als „Erträge nach Artikel
67 Absatz 1 und 2
EGHGB" gesondert anzugeben."
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400