Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2015 AktG § 58, § 152, § 160, § 209, § 240, § 256, § 261

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen," gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden."

2.
Dem § 152 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind."

3.
§ 160 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Zahl der Aktien jeder Gattung, wobei zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für jede von ihnen anzugeben ist, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;".

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Zahl der Bezugsrechte gemäß § 192 Absatz 2 Nummer 3;".

cc)
Nummer 6 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 8 ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind. Absatz 1 Nummer 2 ist auf diese Aktiengesellschaften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien machen muss und über die Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu berichten braucht."

4.
In § 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274" durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis 274a" ersetzt.

5.
Dem § 240 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden."

6.
In § 256 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „bis 256" durch die Angabe „bis 256a" ersetzt.

7.
§ 261 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „bis 256" durch die Angabe „bis 256a" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), hat sie die Sätze 3 und 4 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 264 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der nach diesem Abschnitt durchgeführten Sonderprüfung vorliegen."



 

Zitierungen von Artikel 4 BilRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 198 10. ZustAnpV Änderung des Aktiengesetzes
...  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt ...