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Änderung § 2 RStruktFV vom 01.01.2018

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§ 2 RStruktFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 2 RStruktFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Jahresbeiträge kleiner Institute


(1) 1 Die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute, mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens 3 Milliarden Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für die ersten 300 Millionen Euro der Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und § 3 Absatz 4 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und § 3 Absatz 2 eine Pauschale gemäß Artikel 10 Absatz 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. 2 Für die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von 300 Millionen Euro hinausgeht, leisten diese Institute einen risikoangepassten Jahresbeitrag nach Artikel 4 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung prüft unbeschadet von Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und Absatz 3 bei der Berechnung der Jahresbeiträge für kleine Institute im Sinne des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und für die in Absatz 1 genannten Institute, ob im Hinblick auf das jeweilige Institut der gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 berechnete Beitrag oder die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannte jeweilige Pauschale zuzüglich eines eventuellen risikoangepassten Jahresbeitrags nach Absatz 1 Satz 2 niedriger ist und setzt den niedrigeren der beiden Beträge als Jahresbeitrag fest.

(3) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann unbeschadet von Absatz 2 die Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 auch bezüglich der in Absatz 1 genannten Institute treffen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Abwicklungsbehörde) prüft unbeschadet von Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und Absatz 3 bei der Berechnung der Jahresbeiträge für kleine Institute im Sinne des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und für die in Absatz 1 genannten Institute, ob im Hinblick auf das jeweilige Institut der gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 berechnete Beitrag oder die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannte jeweilige Pauschale zuzüglich eines eventuellen risikoangepassten Jahresbeitrags nach Absatz 1 Satz 2 niedriger ist und setzt den niedrigeren der beiden Beträge als Jahresbeitrag fest.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann unbeschadet von Absatz 2 die Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 auch bezüglich der in Absatz 1 genannten Institute treffen.