§ 13 - Bogenmacherausbildungsverordnung (BmAusV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-118 Handwerk im Allgemeinen

§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

3.
Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

4.
technische Unterlagen zu erstellen,

5.
Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,

6.
Oberflächen zu gestalten und herzustellen,

7.
Bögen spielfertig zu machen,

8.
Bögen zu präsentieren,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten.



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