Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-120 Handwerk im Allgemeinen

§ 12 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,

2.
Durchführen von Teilarbeiten,

3.
Planung und Konstruktion sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Anzeige