§ 14 - Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-120 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.
Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Streichinstrumentes mit unbehandelter Oberfläche durchzuführen,

6.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

7.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Teilarbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus folgenden fünf Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:

1.
F-Löcher einschneiden,

2.
Bassbalken einpassen,

3.
Randstärke ausarbeiten,

4.
Umriss zuschneiden oder

5.
Arbeitsgänge zum Spielfertigmachen an einem Streichinstrument durchführen.

Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Absatz 1 ermöglicht.

(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.



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