Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-120 Handwerk im Allgemeinen

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Erstellen von Entwürfen
zur Gestaltung von
Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktions-
merkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie
nach Handhabung unterscheiden
b) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und
zuordnen
c) Anregungen sammeln und auswerten
d) Mensuren festlegen
4 
e) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigen-
schaften berücksichtigen
f) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-
len, ergonomischen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten
g) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
h) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
 2
2Messen, Prüfen, Anreißen
sowie Übertragen von Maßen
und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-
gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern
beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen
berücksichtigen
b) Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal
und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü-
fen sowie Passgenauigkeit feststellen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
6 
3Auswählen und Handhaben
von Werkzeugen sowie
Auswählen, Einrichten und
Warten von Maschinen und
Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer
Funktion und ihres Einsatzes auswählen
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-
stand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
c) Spezialwerkzeuge herstellen
d) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und
sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen
und pflegen
e) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
8 
4Auswählen, Be- und
Verarbeiten und Lagern
von Hölzern und von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Ei-
genschaften unterscheiden, unter Beachtung des
Artenschutzes auswählen und nach Verwendungs-
zweck zuordnen
b) Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach
akustischen, optischen und mechanischen Eigen-
schaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt
und -fehler beachten
c) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern
und Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
d) Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten,
insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen,
Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen
e) Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbei-
ten, insbesondere durch Sägen und Bohren
12 
5Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-
dungszweck auswählen und technische Eigenschaf-
ten von Leimen und Klebern berücksichtigen
b) konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch
Fugen, herstellen
c) Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von
Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verar-
beitungsvorschriften herstellen
8 
6 Herstellen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf-
tragstechniken unterscheiden und zuordnen
b) Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen
und Schleifen, vorbehandeln
4 
c) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich-
mitteln und Lacken, unterscheiden
d) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-
greifen und Sicherheitsregeln beachten
f) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
g) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
 10
7Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Formen und Schablonen herstellen und anwenden
b) Zargenkränze herstellen
c) Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeich-
nen und aussägen
d) Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßan-
gabe hobeln und putzen
e) Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität
und Festigkeit ausarbeiten
f) Randeinlagen herstellen und einlegen
g) Schalllöcher positionieren und schneiden
h) Bassbalken einpassen
i) Korpusteile verleimen
22 
8Herstellen von Hälsen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen
b) Schnecken stechen und putzen
c) Griffbretter und Sättel herstellen
 16
9Zusammenbauen von
Hälsen und Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung
von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltech-
nik zurichten, einpassen und verleimen
b) Griffbretter und Obersättel aufleimen
c) Griffe und Halsfüße fertigstellen
 8
10Spielfertigmachen von
Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Wirbel einpassen
b) Stimmstöcke setzen
c) Stege aufschneiden
d) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
e) Instrumente besaiten und stimmen
f) Zubehörteile auswählen und anbringen
g) Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit
und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und
beseitigen
h) Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig ma-
chen
 16
11Prüfen von Klang und
Funktionsfähigkeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigen-
schaften prüfen
b) Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung,
einstellen
 2
12Reparieren von
Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und
Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen
und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Aus-
buchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und
Retusche durchführen
d) historische Streichinstrumente erkennen, Zustand
dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und res-
taurierungsethische und physikalische Gesichts-
punkte berücksichtigen
e) Oberflächen instand setzen
f) Bögen behaaren
 16


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen und Arbeiten
im Team
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
schritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzen
b) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen
und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und
Körperhaltung anwenden
f) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
3 
g) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergeb-
nisse der Teamarbeit auswerten
h) Material disponieren und den Zeitbedarf planen
i) Liefertermine und -bedingungen beachten
j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
 2
6Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
sichern und Datenschutz beachten
2 
7Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Skizzen anfertigen und anwenden
b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportio-
nen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
4 
8 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
scheiden
b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-
risch, insbesondere visuell und taktil, prüfen
c) Zwischenkontrollen durchführen
3 
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse
dokumentieren und Qualitätskriterien anwenden
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
Fehler beseitigen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3
9 Kundenorientierung
und Verkaufen von Streich-
instrumenten und Zubehör
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
c) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen
und auswerten
2 
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
e) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
f) Kundenkontakte auswerten
g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
h) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit
aufzeigen
 3