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§ 13 - Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung (OrthopschuhmAusbV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen

§ 13 Prüfungsbereich Beratung



(1) Im Prüfungsbereich Beratung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Mess- und Analyseverfahren anzuwenden und

2.
konfektionierte Bandagen, Orthesen, Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung oder teilkonfektionierte Schuhe anzumessen und anzupassen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Darüber hinaus soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen

1.
über orthopädieschuhtechnische Maßnahmen zu beraten und dabei ärztliche Verordnungen zu berücksichtigen,

2.
zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang mit Hilfsmitteln anzuleiten und

3.
über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen zu beraten.

(4) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe und der Gesprächssimulation beträgt insgesamt 15 Minuten.

(6) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Durchführung der Arbeitsprobe und in der Gesprächssimulation erbrachten Leistungen jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.

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