Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers und der Orthopädieschuhmacherin wird nach §
25 der
Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher der
Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach §
1 Absatz 3 des
Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
- 2.
- Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,
- 4.
- Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen,
- 5.
- Entwickeln und Vorbereiten von Modellen,
- 6.
- Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen,
- 7.
- Anfertigen von orthopädischen Elementen,
- 8.
- Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen,
- 9.
- Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen,
- 10.
- Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen,
- 11.
- Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung sowie
- 12.
- Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften,
- 7.
- Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten,
- 8.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.