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§ 9 - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,

2.
Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Proportionen zu berücksichtigen,

3.
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel und Dochte unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken auszuwählen,

4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

5.
Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zentimetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu fertigen,

6.
Kerzen von Hand zu bearbeiten,

7.
einteilige Gipsformen herzustellen,

8.
Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt zwei Stunden.

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