§ 12 - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von Wachsprodukten,

2.
Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,

3.
Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten,

4.
Betriebliche Herstellungsprozesse sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.



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