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§ 14 - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen



(1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,

2.
Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,

3.
Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu bearbeiten,

4.
einteilige Silikonformen anzufertigen,

5.
Farbmittel zu verarbeiten,

6.
betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

7.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.

Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Fertigen mindestens zweier Kerzen oder

2.
Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens einer Kerze.

Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.