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§ 3 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 3



Eintragungen, die im Geburten- oder Sterbebuch auf Grund einer mündlichen Erklärung oder die im Heiratsbuch vorgenommen werden, sollen auch enthalten

1.
den Ort und Tag der Eintragung,

2.
die Bezeichnung der Erschienenen,

3.
den Vermerk des Standesbeamten, daß und wie er die Persönlichkeit der Erschienenen festgestellt hat,

4.
den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a PStGAV
... die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes sowie die in den §§ 3 bis 7 und 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten und diese auch bei der ...
§ 45 PStGAV
... auch die Angaben aufzunehmen, die nach den §§ 21 und 37 des Gesetzes und nach § 3 dieser Verordnung in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Der Schiffsführer hat ...