Eintragungen, die im Geburten- oder Sterbebuch auf Grund einer mündlichen Erklärung oder die im Heiratsbuch vorgenommen werden, sollen auch enthalten
- 1.
- den Ort und Tag der Eintragung,
- 2.
- die Bezeichnung der Erschienenen,
- 3.
- den Vermerk des Standesbeamten, daß und wie er die Persönlichkeit der Erschienenen festgestellt hat,
- 4.
- den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.