(1) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, so zieht der Standesbeamte, wenn er die fremde Sprache nicht selbst beherrscht, einen Dolmetscher zu. Der Standesbeamte nimmt dem Dolmetscher eine eidesstattliche Versicherung darüber ab, daß er treu und gewissenhaft übertragen habe. Ist der Dolmetscher für Übertragungen aus der Sprache des Beteiligten vereidigt, so genügt die Berufung auf diesen Eid.
(2) Die Eintragung soll vom Standesbeamten oder vom Dolmetscher auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Daß dies geschehen ist, wird vom Standesbeamten am Schluß der Eintragung bescheinigt. Die Eintragung wird, wenn ein Dolmetscher zugezogen war, auch von diesem unterschrieben.