Ist ein Beteiligter taub oder stumm oder sonst am Sprechen verhindert, und ist auch keine schriftliche Verständigung mit ihm möglich, so zieht der Standesbeamte einen Dolmetscher zu. § 5 gilt entsprechend.
... die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes sowie die in den §§ 3 bis 7 und 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten und diese auch bei der ...