(1) Bei der Eintragung in ein Personenstandsbuch ist bei Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist, der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen beizufügen.
(2) Die Beifügung des Geburtsnamens kann unterbleiben, wenn die Person als Zeuge bei einer Eheschließung oder als Anzeigender eines Geburts- oder Sterbefalles einzutragen ist.