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§ 10 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 10



(1) Die Verlobten sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesbeamten anmelden. Ist einer der Verlobten hieran verhindert, so hat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf.

(2) Sind beide Verlobten aus wichtigen Gründen am Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden.

(3) Der Standesbeamte soll die Verlobten von der Vorlage der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Urkunden befreien, wenn er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.