(1) Am Rande des Heiratseintrags der Ehegatten sind zu vermerken
- 1.
- die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
- 2.
- jede Änderung des Personenstandes oder eine allgemein bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten, falls die Änderung oder Feststellung auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurückwirkt,
- 3.
- Berichtigungen und die spätere Ermittlung des Personenstandes eines Ehegatten.
Ist für die Ehegatten noch kein Familienbuch angelegt, so sind auch zu vermerken
- 4.
- die in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 des Gesetzes genannten Vorgänge,
- 5.
- die Änderung des Namens eines Ehegatten,
- 6.
- jede nicht unter Satz 1 Nr. 2 fallende Änderung des Personenstandes oder allgemein bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten.
(2) Ein Randvermerk nach §
14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes wird nicht eingetragen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestand. Ein Randvermerk nach §
14 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird nur eingetragen, wenn ein Ehegatte sich wiederverheiratet hat, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war; ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.
(3) Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis zum 31. August 1986 geltenden § 15a Abs. 2 Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen worden ist, sind nur Randvermerke über Berichtigungen einzutragen.